Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3977
OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20 (https://dejure.org/2020,3977)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2020 - 10 LA 53/20 (https://dejure.org/2020,3977)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 10 LA 53/20 (https://dejure.org/2020,3977)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3977) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Der Asylantrag des Klägers unterfällt damit der Dublin-III Verordnung und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, auch wenn der Antrag vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 29 AsylG gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 35).

    Zwar hat die Beklagte (jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage) die Unzulässigkeit eines Asylantrags - der grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes enthält (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, auch in dem Fall, dass ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 16; Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 71a Rn. 2, § 29 Rn. 76; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 19).

    Der Kläger zieht insoweit zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 (- 1 C 42.16 -) heran.

    Von einer Prüfung (der damaligen) europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG hatte das Bundesamt abgesehen, weil der dortige Betroffene den entsprechenden Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat bereits innegehabt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 7).

    Eine Entscheidung hierüber und damit über die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausdrücklich nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 18).

    Gegenstand des Revisionsverfahrens war - neben der Frage des Vorliegens vom Abschiebungsverboten - nur die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes, die das Bundesamt darauf stützte, dass dem dortigen Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat subsidiärer Schutz gewährt worden war, wofür § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 15, 19).

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868

    Zur Unwirksamkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst auch die Fälle, in denen ein Gericht eine vorherige nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene ablehnende Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO abändert und die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnet (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 11 f.; vgl. auch bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.09.2019 - 13a AS 19.32891 -, juris Rn. 35).

    Auch eine im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO erfolgende Abänderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses ist (in der Sache) ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 151) bzw. eine Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Auch enthält § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach seinem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen stattgebenden Entscheidung über den "Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12 im Hinblick auf die amtliche Überschrift), insbesondere keine Beschränkung auf erstmalige Entscheidungen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Eine unterschiedliche Behandlung wäre vielmehr in vielen Fällen gerade nicht sachgerecht (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Der angegriffene Bescheid wäre daher in einem Berufungsverfahren unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage aufzuheben, weil er mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - wie oben bereits ausgeführt - auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist und er sich weder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist noch im Wege der Umdeutung durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 27 ff., Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 -, NVwz-RR 2020, 113 [115 Rn. 24]; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2017 - 4 A 2987/16.A -, juris Rn. 64; zur Umdeutung auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 40; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 113 Rn. 38).

    Damit erübrigt sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, ohne dass es zu einer abschließenden - den Bindungswirkungen des § 121 VwGO unterliegenden - gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen kommt (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 12).

    Dadurch soll bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung, die einer zeitnahen Abschiebung des Antragstellers regelmäßig entgegensteht, zur Straffung des (gerichtlichen) Verfahrens nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom Bundesamt fortgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 26).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Allerdings verbietet Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) die unmittelbare Anwendung des in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgeführten Unzulässigkeitsgrundes in dem Fall, dass der Asylantrag und das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind und nach Art. 49 der Dublin-III Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin-II Verordnung fallen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 73 f., 70).

    Der Asylantrag des Klägers unterfällt damit der Dublin-III Verordnung und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, auch wenn der Antrag vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 29 AsylG gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 35).

    Zwar hat die Beklagte (jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage) die Unzulässigkeit eines Asylantrags - der grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes enthält (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, auch in dem Fall, dass ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 16; Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 71a Rn. 2, § 29 Rn. 76; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3).

    - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 38, 40) und damit über einen "Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Der angegriffene Bescheid wäre daher in einem Berufungsverfahren unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage aufzuheben, weil er mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - wie oben bereits ausgeführt - auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist und er sich weder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist noch im Wege der Umdeutung durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 27 ff., Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 -, NVwz-RR 2020, 113 [115 Rn. 24]; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2017 - 4 A 2987/16.A -, juris Rn. 64; zur Umdeutung auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 40; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 113 Rn. 38).

    Sowohl einem Austausch der Rechtsgrundlage mit dem richtigerweise anzuwenden § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch einer Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stünde entgegen, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls insoweit ungünstiger wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 28 ff. (anderer Streitgegenstand); vgl. auch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) als dass die dem Betroffenen zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, juris Rn. 6) und Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen sind (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    - 1 C 26.16 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 19).

    Dies gilt auch für § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, der voraussetzt, dass der Asylantrag insgesamt, damit sowohl hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolglos geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 30 ("ohne Zuerkennung eines Schutzstatus")).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Zwar hat die Beklagte (jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage) die Unzulässigkeit eines Asylantrags - der grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes enthält (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, auch in dem Fall, dass ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 16; Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 71a Rn. 2, § 29 Rn. 76; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 19).

    Sowohl einem Austausch der Rechtsgrundlage mit dem richtigerweise anzuwenden § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch einer Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stünde entgegen, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls insoweit ungünstiger wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 28 ff. (anderer Streitgegenstand); vgl. auch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) als dass die dem Betroffenen zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, juris Rn. 6) und Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen sind (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG).

  • BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17

    Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19

    Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20
    Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das zwar gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein neues, selbständiges Verfahren ohne Rechtsbehelfscharakter ist, wird jedoch lediglich die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft (vgl. dazu Nds. OVG, vom 07.12.2011 - 8 ME 184/11 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5) und es betrifft grundsätzlich denselben Streitgegenstand wie das Ausgangsverfahren (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 183).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2011 - 8 ME 184/11

    Zulässigkeit der Abänderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO nach Eintritt der

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 13a AS 19.32891

    Erfolgreicher Abänderungsantrag einer bereits anerkannten afghanischen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2019 - A 4 S 788/19

    Drittstaatenentscheidung des Bundesamts; Anwendung des sog. "30-Tage-Tricks";

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2021 - 13 B 10806/21

    Änderung der Ausreisefrist kraft Gesetzes bei stattgebenden Eilrechtsbeschlüssen

    6 Auch für den Fall, in dem ein Gericht eine vorherige nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene ablehnende Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO abändert (hier von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO) und die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnet, ist § 37 Abs. 2 AsylG anzuwenden (vgl. ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 24 ff, sowie Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 11 f., und vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 -, juris Rn. 35, jeweils zur Parallelvorschrift des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG; Kluth/Heusch, in: Beck-Online-Kommentar Ausländerrecht, 29. Edition Stand 1. April 2021, § 37 AsylG Rn. 3b).

    Letztlich handelt es sich bei einer Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO um eine erneute Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 38, 40) und damit über einen "Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" im Sinne des § 37 Abs. 2 AsylG (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 26, Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll [Hrsg.], VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 151) bzw. eine Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    § 37 Abs. 2 AsylG enthält nach seinem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen stattgebenden Entscheidung über den "Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 26, auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12 im Hinblick auf die amtliche Überschrift), insbesondere keine Beschränkung auf erstmalige Entscheidungen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern bezieht die Korrektur der Entscheidung von Amts wegen (Abs. 7 S. 1) oder auf Antrag (Abs. 7 S. 2) mit ein.

    Eine unterschiedliche Behandlung wäre vielmehr in vielen Fällen gerade nicht sachgerecht (vgl. zu § 37 Abs. 1 AsylG gleichlaufend: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 10 LA 53/20 -, juris 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 13a ZB 19.32868 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 10 LA 48/23

    Anlandungszahlen; Aufnahmekapazität; Dublin III-VO; Umdeutung; Wahlfeststellung;

    Die Beklagte hat aber auch schon nicht dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, zumal eine Umdeutung / Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Unzulässigkeitsgründen des § 29 Abs. 1 AsylG immer wieder rechtlichen Bedenken begegnet ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.3.2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 10 ff. ( § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) und vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, Rn. 42 ff. ( § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ); Senatsbeschlüsse vom 13.8.2020 - 10 LA 153/20 -, juris Rn. 15 ff. ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ), und vom 20.2.2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 21 (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG )).
  • VG Freiburg, 27.09.2021 - A 14 K 6699/18

    Asylverfahren; europarechtlicher Anwendungsvorrang bezüglich der dreimonatigen

    Die Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht etwa in eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden, weil die Rechtsfolgen insoweit ungünstiger wären (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.2.2020 - 10 LA 53/20, BeckRS 2020, 2857 Rn. 20 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 25.10.2021 - AN 17 K 18.50743

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

    Ein weiterer, eine Wesensverschiedenheit begründender Unterschied besteht darin, dass nur bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) die Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsandrohung im Falle der Stattgabe eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von deren Gründen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes unwirksam wird, während dies bei § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG nicht der Fall ist (ausführlich: Nds.OVG, B.v. 20.2.2020, 10 LA 53/20 - juris, vgl. auch VG Bremen, U.v. 7.4.2021, 2 K 3061/17 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 10 LA 153/20

    Keine Möglichkeit der Umdeutung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung

    Bei der Umdeutung wird die im Verwaltungsakt getroffene (rechtswidrige) Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 16), so dass sie im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 13, 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 10 LA 18/21

    Anforderungen an die Darlegung der auf eine Tatsachenfrage gestützten

    Die vorliegend auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wird von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 13; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.6. 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht